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Umgangsanbahnung

Sollte der Kontakt eines Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sein, bieten wir eine Umgangsanbahnung an.

Die Umgangsanbahnung kann im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsberatung von Eltern und Beraterinnen initiiert oder als Maßnahme nach §1685 vom Familiengericht vorgeschlagen werden, wobei wir als Beratungsstelle dann prinzipiell als mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stehen.

Voraussetzung für die Durchführung dieses Angebotes auf Elternseite ist deren Zustimmung zur Maßnahme und die Bereitschaft für die begleitende Beratung. Ziel der Umgangsanbahnung ist die eigenverantwortliche Regelung der künftigen Umgangssituation mit den Kindern, d.h. sie stellt eine zielgerichtete und zeitlich begrenzte Maßnahme dar.

Das Ziel ist die zunehmende Verselbständigung, die beratend begleitet wird. Sie dient der Anbahnung eines Umgangs und der pädagogischen und psychologischen Unterstützung der Umgangskontakte zum Schutz des Kindes.

Ziel unserer Arbeit ist es, dem Kind auf Dauer Umgang mit beiden Eltern zu ermöglichen, und beiden Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, für die Entwicklung des Kindes Verantwortung zu übernehmen.